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BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass  ... ]